Artikel 25 VO (EU) 2021/963
Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente
(1) Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird in folgenden Fällen ausgestellt:
- a)
- wenn das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Equiden festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 16 oder
- b)
- wenn der Equide nicht innerhalb der in den Artikeln 21, 37 oder 43 Absatz 2 festgelegten Fristen identifiziert wurde.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers folgendermaßen vor:
- a)
- falls erforderlich, ordnet sie die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden oder die Identifizierung des Tieres mit einer gemäß Artikel 16 zugelassenen alternativen Methode zur Überprüfung der Identität an;
- b)
-
sie ersucht die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder den bzw. die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverband, Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat:
- i)
- ein Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format auszustellen;
- ii)
- das Duplikat des Dokuments der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der im einleitenden Satz dieses Absatzes genannten beauftragten Stelle zwecks Zustellung an den Unternehmer zu übermitteln;
- c)
-
sie erfasst in der elektronischen Datenbank das Duplikat des Identifizierungsdokuments, das klar als solches gekennzeichnet ist und mit einem Verweis auf den individuellen Code in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle oder des bzw. der in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbandes, Organisation oder Vereinigung aufgezeichnet ist, die bzw. der:
- i)
- das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat oder
- ii)
- das Duplikat des Identifizierungsdokuments für einen Equiden gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt hat;
- d)
- sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, passt sie den Status des Equiden im Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b entsprechend an.
(3) Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.
(4) Wenn das verlorene einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung von einer ausstellenden Stelle ausgestellt wurde, die nicht mehr besteht und keinen Nachfolger hat, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Equide sich gewöhnlich aufhält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.