Artikel 26 VO (EU) 2021/963

Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

(1) Für einen Equiden wird ein einziges, lebenslang gültiges Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt, wenn:

a)
das Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments verloren ist und:

i)
die Identität des Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann;
ii)
es keine Hinweise oder Beweise gibt, dass zuvor für den Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde oder

b)
die physische Kennzeichnung oder das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ohne Genehmigung durch die für den Betrieb, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt wurde.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde folgendermaßen vor:

a)
sie ordnet die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden an;
b)
sie teilt dem Tier einen neuen individuellen Code zu, der der elektronischen Datenbank entspricht, in der die Ausstellung dieses Ersatz-Identifizierungsdokuments aufgezeichnet wird;
c)
sie stellt ein deutlich als solches gekennzeichnetes Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format aus;
d)
sie erklärt den Equiden durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 und in der elektronischen Datenbank für nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

(3) Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.

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