Artikel 27 VO (EU) 2021/963
Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden
(1) Bei der Schlachtung oder Tötung eines Equiden werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen hinsichtlich des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ergriffen:
- a)
- es wird eingezogen und gegen betrügerische Nutzung geschützt;
- b)
- es wird wirksam ungültig gemacht;
- c)
-
es wird entweder:
- i)
- in dem Schlachtbetrieb vernichtet, in dem der Equide geschlachtet wurde, und hierüber wird mit Verweis auf den individuellen Code eine Bescheinigung über das Datum der Schlachtung des Equiden an die ausstellende Stelle, die das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt hat, oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angegebene beauftragte Stelle direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle übermittelt; oder
- ii)
- nach der Ungültigmachung gemäß Buchstabe b — im Fall eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments — an die ausstellende Stelle oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene beauftragte Stelle entweder direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle zusammen mit den Angaben zum Datum, an dem der Equide geschlachtet oder zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet wurde, zurückgegeben.
(2) Bei jedem Tod oder Verlust, auch durch Diebstahl, eines Equiden, der nicht unter Absatz 1 fällt, gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes oder Verlustes des Equiden an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene oder in dessen Abschnitt I Teil C aktualisierte beauftragte Stelle zurück.
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