Artikel 28 VO (EU) 2021/963

Pflichten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Informationsübermittlung nach der Schlachtung, Tötung, dem Tod oder Verlust von Equiden

(1) Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die ausstellende zuständige Behörde oder beauftragte Stelle zurückgegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Bescheinigung oder der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Identifizierungsdokumente zur Weiterleitung an die jeweilige ausstellende Stelle bei vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten Dokumenten oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die beauftragte Stelle in ihrem Hoheitsgebiet einrichten.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2017/625 identisch sein.

(3) Gegebenenfalls können Einzelheiten zu der Kontaktstelle gemäß Absatz 2 den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten Website zugänglich gemacht werden.

(4) Die ausstellende Stelle — im Falle eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments — oder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die gemäß Artikel 27 über den Tod oder Verlust eines Equiden informiert wurde, gibt die Daten der Identifizierungsdetails, die in dem zurückgegebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, in die elektronische Datenbank ein oder ergänzt sie bzw. — im Fall einer ausstellenden Stelle — ersucht die zuständige Behörde um die Eingabe oder Ergänzung.

(5) Wenn die Verfahrensvorschriften einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle es zulassen, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente wirksam ungültig gemacht werden, bevor sie dem Eigentümer zum Andenken an den Equiden zurückgegeben werden, um jegliche betrügerische Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder der darin enthaltenen Angaben zu verhindern.

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