Artikel 29 VO (EU) 2021/963
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden
(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass zumindest die folgenden Identifizierungsdetails in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend gehalten sind:
- a)
- der Status des Equiden in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
- b)
- der ablesbare Code des Transponders oder der Ohrmarke oder die als alternative Methode genutzten Kennzeichen;
- c)
- gegebenenfalls das Validierungsabzeichen oder die Lizenz, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erteilt wurde;
- d)
- sofern nach dem nationalen Recht erforderlich, Angaben zum Eigentümer des Equiden.
(2) Sofern eine Aktualisierung der Identifizierungsdetails in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlich ist, übergibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das Identifizierungsdokument der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide gewöhnlich aufhält:
- a)
- in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall unmittelbar nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails betrifft;
- b)
- in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen, oder — wenn der Halter der Eigentümer ist — in dem in Buchstabe d genannten Fall, innerhalb von sieben Tagen nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails des Equiden betrifft.
(3) Der Unternehmer stellt sicher, dass die Angaben in den Abschnitten IV bis IX gemäß den von dem Zuchtverband oder der Organisation oder Vereinigung, die das Dokument gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 ausgestellt hat, festgelegten Vorschriften aktuell und zutreffend gehalten werden.
(4) Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ist bei einem Wechsel des Eigentümers das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument dem neuen Eigentümer auszuhändigen.
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