Artikel 30 VO (EU) 2021/963

Pflichten in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

(1) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle

a)
nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument vor, wobei sie für die Aktualisierungen von Abschnitt I Teil A und B die Formularfelder aus Abschnitt I Teil C des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 benutzt;
b)
ergänzt die Eintragungen in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1, sofern die nationalen Rechtsvorschriften den Wechsel des Eigentümers erfordern;
c)
trägt die erfassten Identifizierungsdetails in die elektronische Datenbank ein, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 übergebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, bzw. ergänzt sie;
d)
informiert die zuständige Behörde, beauftragte Stelle, den Zuchtverband, die Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das geänderte Dokument ausgestellt hat, über die erwähnten Änderungen der Identifizierungsdetails im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank.

(2) Die Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente ausgestellt haben, informieren die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die das Dokument dem Unternehmer zugestellt hat, gemäß Artikel 22 Absatz 4 über alle Änderungen in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 jedes einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, das sie ausgestellt haben.

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