Artikel 31 VO (EU) 2021/963

Gehaltene Equiden, die halbwild leben

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben, werden die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Angaben über Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese gehaltenen Equiden halbwild leben, aktuell gehalten und von Angaben zu geografischen Einzelheiten des Gebiets des Betriebs, in dem diese Equiden gehalten werden, begleitet.

(2) Wenn gehaltene Equiden, die halbwild leben, aus der Equidenpopulation entfernt werden, um in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden, kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 43 Absatz 1 die Verbringung in einen Schlachtbetrieb in demselben Mitgliedstaat gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 43 Absatz 2 gestatten, oder sie muss eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit dieser Tiere durch gleichwertige Maßnahmen sicherstellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.