Artikel 32 VO (EU) 2021/963
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Validierungsabzeichens
(1) Die zuständige Behörde erlässt Vorschriften und Verfahren für die Beantragung des für die Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erforderlichen Validierungsabzeichens durch Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden, für einen oder mehrere Equiden, die gewöhnlich in dem betreffenden Betrieb gehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde untersucht den Betrieb oder lässt ihn in ihrem Namen untersuchen und stellt das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen für die Equiden aus, die sich in dem Betrieb gewöhnlich aufhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Betrieb wird gemäß den anwendbaren Vorschriften für die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Equiden betrieben und wendet Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Gefahr der Einschleppung von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuchen zu minimieren;
- b)
- der Betrieb wird häufigen und ordnungsgemäß dokumentierten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 unterzogen;
- c)
- die gewöhnlich und vorübergehend in dem Betrieb gehaltenen Equiden werden häufigen und dokumentierten zusätzlichen Identitätskontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen gegen gelistete und nicht gelistete Seuchen unterzogen, die im Rahmen der in Buchstabe b genannten Tiergesundheitsbesuche, oder weil solche Kontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen für ihren Einsatz in der Zucht oder für Pferdesport und Rennen erforderlich sind, durchgeführt werden;
- d)
- Natursprung findet in dem Betrieb nur unter ausreichender Trennung von anderen Equiden statt, die gewöhnlich oder vorübergehend in dem Betrieb gehalten werden.
(3) Das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen wird in das Identifizierungsdokument nach den in Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebenen Anweisungen eingetragen.
(4) Die Ausstellung eines Validierungsabzeichens nach Absatz 1 wird in der elektronischen Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code des Equiden aufgezeichnet.
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