Artikel 34 VO (EU) 2021/963

Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

(1) Die Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 werden ausgefüllt:

a)
von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, sofern durch die nationale Gesetzgebung verlangt oder
b)
von den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen oder Behörden, sofern von den Vorschriften und Regelungen dieser Organisationen und Behörden verlangt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registrierkarte vorgelegt werden, sofern letztere in der elektronischen Datenbank erfasst ist und auf Folgendes verweist:

a)
den individuellen Code des Equiden oder
b)
gegebenenfalls die Nummer des Identifizierungsdokuments, sowie den Transponder-Code oder eine zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität.

(3) Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Absatz 2 ist an der zuständigen Behörde oder die in Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden zurückzugeben, wenn der Equide verstorben ist oder verkauft, verloren, gestohlen, geschlachtet oder getötet wurde.

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