Artikel 35 VO (EU) 2021/963
Eintragung von Angaben über Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen in den Abschnitten VII, VIII und IX des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments
(1) Wenn die Vorschriften und Regelungen einer in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisation oder Behörde für die Teilnahme an bestimmten Turnieren und Rennen bestimmte Impfungen oder Gesundheitsuntersuchungen verlangen,
- a)
- trägt der verabreichende Tierarzt die Einzelheiten zur Impfung gegen Pferdegrippe oder andere Seuchen in Abschnitt VII bzw. VIII des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein;
- b)
- trägt der Tierarzt, der im Namen der zuständigen Behörde oder der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden tätig wird, die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchungen, die zum Nachweis einer gelisteten oder nicht gelisteten übertragbaren Seuche von einem Tierarzt oder einem Labor durchgeführt wurden, in Abschnitt IX des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein.
(2) Sofern die zuständige Behörde die Anwendung von Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 gestattet, werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b auch in die Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten aufgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.