Artikel 36 VO (EU) 2021/963

Identifizierung von Equiden, die in die Union verbracht wurden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten für die Identifizierung von Equiden, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Identifizierungsdokumente wurden ausgestellt:

i)
bei reinrassigen Zuchtequiden von einer Zuchtstelle in einem Drittland, die in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Liste von Zuchtstellen aufgeführt ist und die Zuchtbescheinigungen ausstellt oder
ii)
bei registrierten Pferden von einem nationalen Verband oder einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, der bzw. die Pferde für Turniere oder Rennen führt und dessen/deren Sitz in einem Drittland liegt, das für den Eingang von Equiden in die Union gelistet ist oder
iii)
in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt.

b)
Die Identifizierungsdokumente erfüllen alle Anforderungen des Artikels 17.

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