Artikel 37 VO (EU) 2021/963
Beantragung von Identifizierungsdokumenten für Equiden, die in die Union verbracht wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden
(1) Unternehmer, die Equiden halten, die aus einem Drittland in die Union verbracht wurden, beantragen bei der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Equide sich gewöhnlich aufhält, oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 36 dieser Verordnung in der elektronischen Datenbank innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(2) Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 17, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers:
- a)
- das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht;
- b)
- die Identifizierungsdetails des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die elektronische Datenbank eintragen.
(3) Sofern das existierende Identifizierungsdokument nach Artikel 36 nicht dergestalt geändert werden kann, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht, wird es nicht als für Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung gültig angesehen, und der Equide wird durch die Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf der Grundlage der in dem vorgelegten Identifizierungsdokument, mit dem der Equide in die Union verbracht wurde, enthaltenen Angaben identifiziert.
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