Artikel 38 VO (EU) 2021/963

Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr und Aufschub derselben

(1) Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden, und zwar entweder durch:

a)
den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung gemäß Artikel 39 Absatz 2 oder
b)
die zuständige Behörde:

i)
im Fall der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 für einen Equiden, dessen früherer Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr entweder in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in der elektronischen Datenbank aufgezeichnet war;
ii)
im Fall der Ausstellung eines Duplikats des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 oder eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26;
iii)
im Fall von Equiden, die aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden, das nicht im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission für Equiden gelistet ist, oder für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung in Nummer II.6 der amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union (Muster „EQUI-X” ), die das Tier zur Grenze begleitet, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission aus anderen Gründen nicht ausgestellt wurde.

(2) Die Schlachtung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden wird für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufgeschoben:

a)
durch den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung mit einem Arzneimittel, das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist und in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird;
b)
abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch Entscheidung der zuständigen Behörde, die in Abschnitt II Teil V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird, bei der Ausstellung eines Duplikates des Identifizierungsdokuments innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach dem gemeldeten und glaubhaft gemachten Verlust des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, sofern der Unternehmer zufriedenstellend glaubhaft machen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

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