Artikel 39 VO (EU) 2021/963

Pflichten des verantwortlichen Tierarztes in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument

(1) Vor jeder Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen ist oder einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Artikel 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der in dem gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung erstellten Verzeichnis der Stoffe aufgeführt ist, überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument sowie, falls der Zugang hierzu verfügbar ist, in der elektronischen Datenbank dokumentiert ist.

(2) Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich macht und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, stellt der verantwortliche Tierarzt sicher, dass der betreffende Equide vor der Behandlung unwiderruflich für von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen erklärt wird, indem er Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausfüllt und unterschreibt.

(3) Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels erforderlich macht, das einen Stoff enthält, der in dem Verzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, trägt der verantwortliche Tierarzt die erforderlichen Angaben des Arzneimittels, das diese Stoffe enthält, in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und unterrichtet den Unternehmer über das Datum, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet.

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