Artikel 40 VO (EU) 2021/963
Pflichten von Tierärzten in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen in provisorischen Dokumenten
(1) Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der durch ein provisorisches Identifizierungsdokument identifiziert ist, eine Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/6 genehmigt wurde, oder mit einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, erforderlich macht, muss der verantwortliche Tierarzt vor der Verabreichung des Arzneimittels
- a)
- die Identifizierung des Equiden auf der Grundlage des provisorischen Identifizierungsdokuments überprüfen;
- b)
- sofern Zugang zu der elektronischen Datenbank gewährt ist, den Status als für die Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im provisorischen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank überprüfen;
- c)
-
sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, die erforderlichen Angaben in dem provisorischen Identifizierungsdokument in der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Form eingeben, um entweder
- i)
- den Equiden vor der Verabreichung eines gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandten Arzneimittels dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen oder
- ii)
- vor der Verabreichung eines Arzneimittels, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Stoff enthält, das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels und die in dem Arzneimittel enthaltenen wesentlichen Stoffe aufzuzeichnen.
(2) Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen muss der verantwortliche Tierarzt
- a)
- das geänderte provisorische Dokument dem Unternehmer übergeben, der den Equiden hält;
- b)
- unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage nach der Ausfüllung des geänderten provisorischen Identifizierungsdokuments eine Kopie davon der zuständigen Behörde vorlegen, bei der das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 abgegeben wurde, damit sie das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aktualisieren und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Angaben in der elektronischen Datenbank aufzeichnen kann.
(3) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht, sofern der verantwortliche Tierarzt unmittelbaren Zugang zur elektronischen Datenbank erhalten hat, um die Informationen betreffend den Ausschluss des Equiden vom Status als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmtes Tier oder betreffend den Umstand, dass die Tiere während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Verabreichung des Arzneimittels nicht geschlachtet werden dürfen, einzugeben.
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