Artikel 41 VO (EU) 2021/963
Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Dokumentation des Status eines Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen
(1) Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 und innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Tagen nach der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 hinterlegt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder — sofern ein entsprechender Zugang zu der elektronischen Datenbank eingerichtet wurde — er übermittelt die Angaben online.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass abweichend von den Anforderungen an Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 2 der verantwortliche Tierarzt
- a)
- entweder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle über die von ihm gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzt und innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Unterschrift in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 die zur Aktualisierung der elektronischen Datenbank erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt oder
- b)
- sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde, die Angaben über die gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.
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