Artikel 42 VO (EU) 2021/963

Ad-hoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit

(1) Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der nicht gemäß Artikel 58, 67 oder 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert ist, die Behandlung mit einem Arzneimittel erforderlich macht, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandt wird oder einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist, gilt der Equide als für den Zweck des Artikels 112 Absatz 4 oder des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 identifiziert, sofern die Bedingungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Vor der Verabreichung des in Absatz 1 genannten Arzneimittels oder unmittelbar nach seiner Verabreichung in einer lebensbedrohlichen Situation muss der verantwortliche Tierarzt:

a)
den Equiden an Ort und Stelle durch Implantation eines injizierbaren Transponders in den Equiden oder durch Anbringung eines anderen physischen Identifizierungsmittels gehaltener Landtiere gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizieren und das Identifizierungsformular mit den in Abschnitt I Teil A und B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1vorgesehenen Angaben ausfüllen;
b)
den Equiden durch Einfügung des entsprechenden Eintrags in das Identifizierungsformular dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausschließen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist der Ausschluss des Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr unter folgenden Bedingungen nicht erforderlich:

a)
das Arzneimittel, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird einem nicht identifizierten Tier im Alter von weniger als 12 Monaten verabreicht;
b)
das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels, das den im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird im Identifizierungsformular des Equiden eingetragen.

(4) Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und der Behandlung stellt der verantwortliche Tierarzt das ausgefüllte und unterzeichnete Identifizierungsformular aus und stellt es dem Unternehmer zu, der den Equiden hält.

(5) Der Unternehmer, der den Equiden hält, beantragt unter Vorlage des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars innerhalb von sieben Tagen nach dessen Ausstellung bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle

a)
die Ausstellung entweder

i)
eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 Absatz 3, wenn der nicht identifizierte Equide weniger als 12 Monate alt ist oder
ii)
eines Duplikats des Identifizierungsdokuments oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 und 26, und

b)
je nach Art der medizinischen Behandlung die Erfassung des Ausschlusses von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder des Verbots der Schlachtung während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in der elektronischen Datenbank.

(6) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach der Unterzeichnung des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars der verantwortliche Tierarzt entweder

a)
das Identifizierungsformular der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle zuleitet oder
b)
die Angaben unmittelbar in die elektronische Datenbank eingibt, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde.

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