Artikel 43 VO (EU) 2021/963
Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden
(1) Für Schlachtequiden ist während der Verbringung oder Beförderung zu einem Schlachtbetrieb Folgendes mitzuführen:
- a)
- das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument oder
- b)
- das gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für Schlachtequiden, für die kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, die unmittelbare Beförderung vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern
- a)
- die Schlachtequiden jünger als 12 Monate sind;
- b)
- eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachtbetrieb gewährleistet ist;
- c)
- die Schlachtequiden vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb mit einem der in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführten Identifizierungsmittel einzeln gekennzeichnet wurden;
- d)
- die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bezugnahme auf die Einzelkennzeichnung gemäß Buchstabe c enthalten.
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