Artikel 43 VO (EU) 2021/963

Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

(1) Für Schlachtequiden ist während der Verbringung oder Beförderung zu einem Schlachtbetrieb Folgendes mitzuführen:

a)
das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument oder
b)
das gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für Schlachtequiden, für die kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, die unmittelbare Beförderung vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern

a)
die Schlachtequiden jünger als 12 Monate sind;
b)
eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachtbetrieb gewährleistet ist;
c)
die Schlachtequiden vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb mit einem der in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführten Identifizierungsmittel einzeln gekennzeichnet wurden;
d)
die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bezugnahme auf die Einzelkennzeichnung gemäß Buchstabe c enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.