Artikel 46 VO (EU) 2021/963
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
(1) Im Einklang mit Artikel 86 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035:
- a)
- gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zum 20. April 2021;
- b)
- gelten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zum 27. Januar 2022.
(2) Auf Antrag des Unternehmers fügt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle den Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 einem vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument hinzu, sofern die Bedingungen für die Ausstellung eines Validierungsabzeichens oder einer Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt sind.
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