Artikel 45 VO (EU) 2021/963

Vorschriften für die Tierzuchtbescheinigung als untrennbaren Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden

(1) Die zur Ausfüllung der Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung in Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlichen Informationen werden von dem Zuchtverband oder der Zuchtstelle zur Verfügung gestellt, der bzw. die ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem der reinrassige Zuchtequide eingetragen ist oder eingetragen werden kann.

(2) Die Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 müssen in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in einem Duplikat des Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein und die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Teil I der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist der Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1;
b)
Teil II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist entweder:

i)
ein Teil des Abschnitts gemäß Buchstabe a; in diesem Fall sind für diesen Teil II zur Aktualisierung der Angaben mehrere Seiten vorzusehen oder
ii)
soweit die Zuchtbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt, dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag des individuellen Codes, der dem Tier gemäß Artikel 6 zugewiesen wurde, oder der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugewiesenen eindeutigen Lebensnummer mit dem unter Buchstabe a genannten Teil I verknüpft.

(3) Ein im erweiterten Format ausgestelltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument behält seine Gültigkeit, wenn es eine zusätzliche Seite enthält, die den Namen des ausstellenden Zuchtverbandes, die Rasse und die zusätzliche Abteilung sowie die Zuchtbuchnummer und weitere relevante Angaben über einen Equiden enthält, der in einer zusätzlichen Abteilung eines von dem ausstellenden Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, angelegten oder geführten Zuchtbuches eingetragen ist.

Die zusätzliche Seite muss ein Format haben, das nicht mit dem Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 verwechselt werden kann, und sie darf die Reihenfolge seiner Abschnitte nicht verändern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.