Artikel 8 VO (EU) 2021/963

Technische Bedingungen und die Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Equiden

(1) Wenn Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, die in ihrer elektronischen Datenbank enthaltenen Identifizierungsdetails von Equiden direkt mit den entsprechenden elektronischen Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, werden die in Artikel 64 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Informationen zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten als elektronische Daten im Format einer von der Kommission auf der Grundlage der relevanten, in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 genannten Normen verfügbar gemachten XML Schema Definition (XSD) ausgetauscht.

(2) Die für den Betrieb, in den der Equide zum gewöhnlichen Aufenthalt verbracht wurde, zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Angaben von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs anfordern, und jede Datenübertragung wird mit einem Zeitstempel aufgezeichnet.

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