Artikel 7 VO (EU) 2021/963

Operative Regelungen der elektronischen Datenbank für Equiden und Zugang zu den darin enthaltenen Daten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken im Fall möglicher Störungen weiter in Betrieb bleiben, sowie zur Sicherstellung der Sicherheit, des Schutzes, der Integrität und der Authentizität der in den Datenbanken aufgezeichneten Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer von Betrieben in Bezug auf in ihren Betrieben gehaltene Equiden, Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf ihre Equiden, und Unternehmer von Schlachtbetrieben in Bezug auf Equiden, die in ihrem Schlachtbetrieb zur Schlachtung vorgestellt werden, auf Anfrage mindestens kostenlosen Nur-Lese-Zugriff auf folgende, in der elektronischen Datenbank über die oben genannten Equiden enthaltenen Informationen erhalten:

a)
den individuellen Code gemäß Artikel 6 Absatz 2;
b)
sofern verfügbar, den in Anhang I Teil 1 Nummer 1 oder Teil 2 Nummer 2 genannten, durch das in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführte physische Identifizierungsmittel angezeigten Identifizierungscode des Tieres;
c)
den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen Schreib-Lese-Zugang zu der elektronischen Datenbank zur Eingabe von Identifizierungsdetails von Equiden oder zum Datenaustausch zwischen dieser elektronischen Datenbank und den von beauftragten Stellen unterhaltenen Datenbanken zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beauftragten Stellen in diesen anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 gelistet wurden, kostenlosen Nur-Lese-Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, in der elektronischen Datenbank enthaltenen Informationen über Equiden, die normalerweise in ihren Hoheitsgebieten gehalten werden, zur Verfügung.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Unternehmern, die Equiden halten, sowie verantwortlichen Tierärzten Schreib-Lese-Zugang zu relevanten Datensätzen in der elektronischen Datenbank gewähren, sofern die Daten in Übereinstimmung mit Absatz 1 geschützt sind.

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