Artikel 6 VO (EU) 2021/963

Aufzeichnung von Identifizierungsdetails in der elektronischen Datenbank

(1) Zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung des Equiden werden von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls den beauftragten Stellen, Zuchtverbänden sowie den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen die Identifizierungsdetails des Equiden in der elektronischen Datenbank unter dem individuellen Code erfasst.

(2) Der in Absatz 1 genannte individuelle Code besteht aus:

a)
dem der elektronischen Datenbank oder den Datenbanken der beauftragten Stellen, Zuchtverbände und der in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zugeteilten Code, gefolgt von
b)
einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden.

(3) Der individuelle Code stellt den Bezug für jeden Datenaustausch zwischen der elektronischen Datenbank und den Datenbanken von beauftragten Stellen, Zuchtverbänden und den in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen und jeden Zugriff auf die Datenbanken dar.

(4) Wenn beauftragte Stellen, Zuchtverbände und die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen im Rahmen der elektronischen Datenbank Datenbanken einrichten, stellen sie sicher, dass zumindest die in Abschnitt I Teil A Nummern 1 bis 7 und Teil C sowie in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gespiegelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.