Artikel 5 VO (EU) 2021/963

Zuteilung eines Codes an die elektronische Datenbank und an die von den beauftragten Stellen eingerichteten Datenbanken

(1) Die zuständige Behörde teilt der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls jeder im Rahmen der elektronischen Datenbank von einer beauftragten Stelle, einem Zuchtverband und den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen eingerichteten Datenbank, in der Identifizierungsdetails von Equiden aufgezeichnet werden, einen Code zu.

(2) Der in Absatz 1 genannte Code besteht aus einem sechsstelligen, mit dem Kodierungssystem der UELN kompatiblen Code für die elektronische Datenbank und jede im Rahmen der elektronischen Datenbank eingerichtete Datenbank, der Folgendes umfasst:

a)
drei Stellen für den numerischen Ländercode nach ISO-3166;
b)
drei alphanumerische Stellen für die Datenbank.

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