Artikel 4 VO (EU) 2021/963

Angaben über die zuständigen Behörden und beauftragten Stellen, die einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente für Equiden ausstellen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der beauftragten Stellen und machen diese Liste den anderen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit auf einer besonderen, von der zuständigen Behörde eingerichteten Website verfügbar.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste

a)
enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8, 9, 11, 22, 27 und 28 erforderlich sind;
b)
ist für Nicht-Muttersprachler ausreichend verständlich gestaltet, über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich, und wird jederzeit in Betrieb gehalten.

(3) Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen direkten Link zu den erforderlichen Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.

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