Artikel 3 VO (EU) 2021/963

Aufgaben von Unternehmern und Eigentümern

(1) Der Unternehmer, der Equiden hält, und der nicht der Eigentümer oder einer der Eigentümer des Equiden ist, handelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung im Namen des Eigentümers oder eines Vertreters der Eigentümer des Equiden und mit deren Einverständnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls beauftragte Stellen können verlangen, dass folgende von Unternehmern an sie gerichtete Anträge von dem Eigentümer oder einem Vertreter der Eigentümer eingereicht werden:

a)
Anträge auf die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 22;
b)
Anträge auf die Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 25;
c)
Anträge auf die Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 26;
d)
Anträge auf die Änderung von Identifizierungsdetails in bestehenden einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 30.

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