Artikel 2 VO (EU) 2021/963
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Equide” bezeichnet ein gehaltenes Tier der Gattung Equus, einschließlich Pferden, Eseln und Zebras, und ihre Kreuzungen;
- 2.
- „Betrieb” bezeichnet einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;
- 3.
- „Unternehmer” bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte;
- 4.
- „Eigentümer” bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;
- 5.
-
„Registrierter Equide” bezeichnet
- a)
- ein reinrassiges Zuchttier der Arten Equus caballus oder Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gelisteten Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder eingetragen werden kann;
- b)
- einen Equiden der Art Equus caballus, der bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist (im Folgenden „registriertes Pferd” );
- 6.
- „Zuchtbuch” bezeichnet ein Zuchtbuch im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012;
- 7.
- „Hauptabteilung” bezeichnet die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/1012;
- 8.
- „Zuchtverband” bezeichnet einen Zuchtverband im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1012;
- 9.
- „Zuchtstelle” bezeichnet eine Zuchtstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012;
- 10.
- „zur Schlachtung bestimmte Equiden” bezeichnet Equiden, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachtbetrieb transportiert werden sollen;
- 11.
- „Equide mit höherem Gesundheitsstatus” bezeichnet einen Equiden, dessen Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist;
- 12.
- „zuständige Behörde” bezeichnet die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/429;
- 13.
- „Zuchtbehörde” die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1012;
- 14.
- „Tierzuchtbescheinigung” bezeichnet die Tierzuchtbescheinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1012, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegt ist;
- 15.
- „Abzeichen” bezeichnet jedes angeborene oder erworbene Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Equiden, das sichtbar ist oder sichtbar gemacht werden kann, und das zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet werden kann;
- 16.
- „Transponder” bezeichnet das elektronische Kennzeichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- 17.
- „individueller Code” bezeichnet den individuellen Code im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- 18.
- „universelle Equiden-Lebensnummer” bezeichnet einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über den einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem vom Französischen Institut für Pferde und Reitsport (IFCE), das die UELN-Website hostet, verwalteten Kodierungssystem aufgezeichnet wurden;
- 19.
- „Smartcard” eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann;
- 20.
- „verantwortlicher Tierarzt” bezeichnet den in den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Tierarzt, der für die Behandlung eines Equiden mit einem Arzneimittel sowie für die Dokumentation dieser Behandlung und ihrer Auswirkung auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen gemäß der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;
- 21.
- „elektronische Datenbank” bezeichnet die von einem Mitgliedstaat für die Aufzeichnung von Angaben mit Bezug auf gehaltene Equiden eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429;
- 22.
- „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument” bezeichnet das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;
- 23.
- „Validierungsabzeichen” bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde;
- 24.
- „Lizenz” bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der vom nationalen Mitgliedsverband der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) für die Teilnahme an Turnieren auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde;
- 25.
- „beauftragte Stelle” bezeichnet die beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 benannt wurde, um die praktische Anwendung des für Equiden eingerichteten Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden, sicherzustellen. Diese Stelle wird in Titel IV Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als „ausstellende Stelle” bezeichnet.
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