Artikel 1 VO (EU) 2021/963

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung setzt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vorschriften hinsichtlich gehaltener Equiden um, die:

a)
in der Union geboren wurden
b)
nach ihrem Eingang in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Gebiete in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr in die Union nach einer vorübergehenden Ausfuhr in Drittländer.

(2) In dieser Verordnung werden allgemeine und spezifische Vorschriften für die einheitliche Anwendung des in Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Equiden und für verschiedene Kategorien derselben festgelegt, um seine effiziente Funktion sicherzustellen, einschließlich:

a)
eines einheitlichen Zugangs zu den in der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Datenbank enthaltenen Daten sowie ihre technischen Spezifikationen und operativen Regelungen, und Fristen, Pflichten und Verfahren für den Informationsaustausch durch Unternehmer oder sonstige natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung von Equiden in den elektronischen Datenbanken;
b)
der technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung von Equiden, einschließlich

i)
der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;
ii)
der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge;
iii)
der Zusammensetzung des Identifizierungscodes;

c)
der technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für Equiden;
d)
der praktischen Anwendung von Ausnahmen von den Anforderungen zur Identifizierung und Registrierung bestimmter zur Schlachtung bestimmter Equiden und für halbwild gehaltene Equiden;
e)
Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Verbringungen von Equiden in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
f)
der für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Sportzwecke sowie für die internationale Verbringung von Turnierpferden gemäß den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erforderlichen Musterformulare;
g)
der Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden.

(3) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die für die Anwendung von Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 erforderlichen Musterformulare, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen, sowie Vorschriften über die Dokumentation bestimmter Behandlungen gemäß der Richtlinie 96/22/EWG festgelegt.

(4) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Musterformulare zur Eingabe der in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegten Angaben, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein müssen, festgelegt.

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