Präambel VO (EU) 2021/963

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 120 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” )(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG(3), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind unter anderem allgemeine Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, einschließlich Equiden, festgelegt. Diese Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einrichten und unterhalten (im Folgenden „elektronische Datenbank” ). Sie sieht ebenfalls vor, dass in der elektronischen Datenbank zu Equiden bestimmte Mindestangaben aufzuzeichnen sind, nämlich: der individuelle Code des Equiden (im Folgenden „individueller Code” ), die Methode zur Identifizierung des Equiden und der Betrieb, in dem der Equide üblicherweise gehalten wird. Sie umfasst auch Pflichten für Unternehmer, die Equiden halten. Diese sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Tiere wie folgt individuell identifiziert sind: durch den individuellen Code; durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (im Folgenden „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument” ) und durch ein physisches Identifizierungsmittel oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument verknüpft.
(2)
Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel und die Verbringung in die Union von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere. Insbesondere sieht sie vor, dass für reinrassige Zuchtequiden bestimmte, in dieser Verordnung geforderte Angaben in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten sein müssen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2019/6 werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt, und sie enthält unter anderem besondere Vorschriften für die Verabreichung von Tierarzneimitteln an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, einschließlich Equiden. Insbesondere enthält sie Pflichten zur Buchführung in Bezug auf Equiden und die Angaben, die in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(4), die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 verabschiedet wurde, sieht eine breite Definition registrierter Equiden vor, und sie enthält zusätzliche Anforderungen an die Identifizierung von Equiden, sowie Vorschriften für die Ausstellung von Duplikaten oder Ersatzdokumenten. Sie sieht auch vor, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ein Validierungsabzeichen oder, bei registrierten Pferden, eine Lizenz, die einen höheren Gesundheitsstatus des Tieres dokumentiert, umfassen muss, um von den spezifischen Verbringungsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(5) zu profitieren.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission(6) enthält Vorschriften über den Inhalt und das Format der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommen werden können. Im Wesentlichen handelt es sich um die Angaben, ob ein bestimmter Equide von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist oder ob er mit einem Arzneimittel behandelt wurde, das Stoffe enthält, die als für die Behandlung von Equiden wesentlich angesehen werden oder die verglichen mit anderen verfügbaren Behandlungsoptionen für Equiden einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben und die für Equiden eine Wartezeit von sechs Monate haben.
(6)
Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die Sicherstellung der praktischen Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, zulassen können. Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) enthält detaillierte Vorschriften und Bedingungen für diese Übertragungen von Aufgaben. Darüber hinaus enthält Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates(8) Pflichten der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder erstellen, zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden. Diese Richtlinie wird jedoch mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/1012 aufgehoben. Daher ist es ungewiss, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten die praktische Anwendung des Systems für die Identifizierung von Equiden an Zuchtverbände, Organisationen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, oder an sonstige beauftragte Stellen übertragen werden. Folglich sollte die vorliegende Verordnung eine teilweise oder vollständige Übertragung der genannten Aufgaben an beauftragte Stellen vorsehen und die Rolle von Zuchtverbänden und Organisationen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, bei der Identifizierung von Equiden klarstellen.
(7)
Die Mehrheit der Bemerkungen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation über das vorliegende Dokument(9) abgegeben wurden, betraf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten durch Zuchtverbände. Ähnliche Ersuchen wurden von einer Reihe von Mitgliedstaaten gestellt. Ein besonders schwieriges Problem war die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für Equiden, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, die von in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Geburt anerkannten Zuchtverbänden angelegt werden.
(8)
Um das System zur Identifizierung von Equiden praktisch handhabbar zu machen und gleichzeitig die Anforderungen des Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zu erfüllen, sollte die vorliegende Verordnung die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden durch Zuchtverbände sowie Organisationen und Vereinigungen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, vorsehen, selbst wenn diese Stellen keine beauftragten Stellen sind. In diesem Fall würde die Ausstellung des Identifizierungsdokuments auf seine Ausfüllung mit den erforderlichen Angaben, Druck und Bindung sowie die Aufzeichnung der Einzelheiten in Datenbanken beschränkt sein, während das Dokument dem beantragenden Unternehmer durch die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle zugestellt würde. Bestehende operative Systeme zur Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente durch beauftragte Stellen in enger Zusammenarbeit mit Zuchtverbänden und Organisationen und Vereinigungen, die Pferde für Turniere und Rennen führen, sollten von diesen Vorschriften nicht betroffen sein.
(9)
Einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente sollten nur ausgestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß mit den erforderlichen Identifizierungsdetails ausgefüllt sind, die die nach Unionsrecht erforderlichen Angaben enthalten, die gemäß der vorliegenden Verordnung ebenfalls in der elektronischen Datenbank aufgezeichnet werden sollten.
(10)
Die gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erstellte elektronische Datenbank, in der die Angaben gemäß Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gespeichert sind, sollte auf verschiedenen Sicherheitsniveaus für Unternehmer, verantwortliche Tierärzte, sowie die zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein. Darüber hinaus sollte zum Austausch elektronischer Daten zwischen Mitgliedstaaten angeregt werden, um die Rückverfolgbarkeit der Equiden sowie die Kontrollen der Integrität der Lebensmittelkette zu gewährleisten. Es ist daher erforderlich, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 108 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und der in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(10) genannten einschlägigen Standards Mindestanforderungen für diesen Datenaustausch festzulegen.
(11)
Auch wenn eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten ein einfaches Format für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bevorzugt, das nur die gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 erforderlichen Informationen enthält, würde ein solches einfaches Format nicht ausreichen, um das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument als ein Mehrzweckdokument für Equiden für Zucht- und Sportzwecke zu nutzen. Es ist daher gerechtfertigt, ein Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments vorzusehen, das es gestattet, dieses sowohl gemäß den Mindestanforderungen für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit als auch in einem erweiterten Format auszugeben, das auch für Zucht-, Turnier- und Rennzwecke geeignet ist.
(12)
Kürzlich in Mitgliedstaaten durchgeführte Untersuchungen haben ergeben, dass die einfache Kennzeichnung von Equiden durch injizierbare Transponder möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Identifizierung der Equiden sicherzustellen, insbesondere für den Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Eine Beschreibung des Equiden, die aus einer Beschreibung und einem Abzeichen-Diagramm besteht, in dem erworbene und angeborene phänotypische Besonderheiten wie weiße Muster, spezifische Farben, Wirbel, Narben sowie, falls erforderlich die Form der Kastanien, stellt deshalb ein notwendiges ergänzendes Element zur Identifizierung dar, um die betrügerische Schlachtung von Equiden, die zuvor von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurden, zu verhindern.
(13)
Um sicherzustellen, dass Equiden in ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument korrekt beschrieben werden, sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die beauftragten Stellen bemühen, bewährte Verfahren anzuwenden und das mit der Beschreibung von Equiden betraute Personal zu schulen.
(14)
Auch muss ein Verfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen das ursprüngliche, gemäß dieser Verordnung für die Lebenszeit des jeweiligen Tieres ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument verloren geht, nicht mehr lesbar ist oder falsche Angaben enthält, ohne dass dies auf illegale Praktiken zurückgeht. Damit der Status eines Equiden als von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen korrekt dokumentiert wird, sollten diese Bestimmungen soweit wie möglich den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument ausschließen.
(15)
Liegen ausreichende und überprüfbare Angaben vor, sollte ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das auch als solches gekennzeichnet werden sollte, mit dem das entsprechende Tier grundsätzlich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird. In anderen Fällen sollte ein einziges, lebenslang gültiges Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt werden, das ebenfalls als solches gekennzeichnet ist und den Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr sowie von den spezifischen Bedingungen für die Verbringung registrierter Equiden gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ausschließt.
(16)
In Einklang mit Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollten diese Verfahren ebenfalls auf Equiden angewandt werden, die erst nach Ablauf der Frist für die Erstidentifizierung zur Identifizierung vorgestellt werden, um die Gefahr des betrügerischen Erwerbs eines zusätzlichen Identifizierungsdokuments, das verwendet werden könnte, um einen zuvor gemäß den anwendbaren Vorschriften von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossenen Equiden wieder in die Lebensmittelkette einzuführen, zu minimieren.
(17)
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 haben Unternehmer sicherzustellen, dass Equiden jederzeit von ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden. Unabhängig von der Verbringung des Tieres setzt diese Anforderung die Aushändigung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments vom vorherigen Eigentümer an den neuen Eigentümer bei einer Änderung des Eigentums an dem Equiden voraus.
(18)
Nach dem geltenden Unionsrecht muss zwar für Equiden stets ihr einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument mitgeführt werden; die vorliegende Verordnung sollte jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift für den Fall vorsehen, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Equiden vor Erreichen des für die erste Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde.
(19)
Für laufende Verbringungen innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten scheinen Plastikkarten oder Smartcards sowie Smartphone- oder Tablet-Applikationen, die die wesentlichen in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthaltenen Angaben darstellen, nützliche Ergänzungen des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu sein, und in der vorliegenden Verordnung sollten bestimmte Vorschriften für ihre Nutzung festgelegt werden.
(20)
Außerdem hat sich die Anforderung, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den Schlachtkörper des Equiden zu dem Betrieb bzw. der Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) zugelassen ist, begleiten muss, sich in bestimmten Situationen als unpraktisch erwiesen, und sie sollte deshalb auf die in Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(12) beschriebenen Situationen eingeschränkt bleiben oder in der nationalen Gesetzgebung geregelt werden.
(21)
Equiden könnten in einem bestimmten Abschnitt ihres Lebens zur Schlachtung bestimmte Equiden werden. Einhufer (Synonym für Equiden) sind in Anhang I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), in der spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt sind, als Teil der „Huftiere” definiert.
(22)
Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte der Teil des von Equiden gewonnenen Fleisches, von dem der Transponder bei der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, gemäß Artikel 45 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission(14) für genussuntauglich erklärt werden. Zur leichteren Lokalisierung der eingesetzten Transponder sollte die Implantationsstelle standardisiert und im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument eingetragen werden.
(23)
Das UELN-System (UELN — universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht-, Turnier- und Rennorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Confédération Internationale de l’Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen über das System sind auf der UELN-Website(15) verfügbar, die vom Französischen Institut für Pferde und Reitsport (IFCE) gehostet wird.
(24)
Das UELN-System ist für die Zuteilung eines individuellen Codes an einen Equiden bei seiner ersten Identifizierung gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 geeignet. Wenn Codes in der elektronischen Datenbank oder anderen von den beauftragten Stellen oder Zuchtverbänden nach der elektronischen Datenbank der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken zugeteilt werden, sollten die Codes dieser Datenbanken und das Format des aufgezeichneten individuellen Codes des einzelnen Equiden nicht zu Verwechslungen mit dem eingeführten UELN-System führen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden, in der Identifizierungsdetails von Equiden gespeichert werden.
(25)
Die Speicherung eines UELN-kompatiblen Codes und seine Nutzung zur Identifizierung der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle, denen die Aufgabe der Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden übertragen wurde, sollte auch die Rückgabe des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments nach der Schlachtung oder dem Tod des Equiden an die ausstellende zuständige Behörde erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten zur Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden nach Möglichkeit auf die Verbindungsstellen zurückgreifen, die sie gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannt haben.
(26)
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat in Zusammenarbeit mit der International Horse Sports Confederation (IHSC) Empfehlungen für die sichere internationale Verbringung von Turnierpferden und das Konzept der „high-health, high perfomance horses” (HHP, Hochleistungspferde mit höherem Gesundheitsstatus) entwickelt.(16) In Kapitel 4.17 des Gesundheitskodex für Landtiere(17) der OIE sind Empfehlungen für die Aufstellung einer Subpopulation von Pferden mit höherem Gesundheitsstatus enthalten, und Kapitel 5.12 enthält das Modell des Passes für internationale Verbringungen von Turnierpferden.
(27)
Darüber hinaus wird die Berechtigung von reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, durch internationale privatrechtliche Abkommen geregelt. Was die internationale Dimension des Equidensektors betrifft, sollte die Kommission diese Abkommen berücksichtigen, um die Eignung reinrassiger Zuchtequiden für Turniere auf internationaler Ebene zu gewährleisten und ihren Zugang zu Turnieren zu erhalten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG des Rates(18) organisiert werden.
(28)
Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kann die Gültigkeit der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat erforderlichen Veterinärbescheinigung unter den in Artikel 92 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen von 10 auf 30 Tage verlängert werden, unter der Voraussetzung bestimmter zusätzlicher Gesundheitsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Prävention von anderen Seuchen, die Equiden betreffen, als den für diese Arten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(19) gelisteten Seuchen.
(29)
In Anhang II Abschnitt II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist festgelegt, dass Lebensmittelunternehmer, die Schlachtbetriebe betreiben, unter anderem sicherstellen müssen, dass mit den von ihnen eingeführten Verfahren garantiert wird, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(30)
Zudem müssen gemäß Anhang II Abschnitt III Nummern 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der genannten Verordnung kann die zuständige Behörde erlauben, dass bestimmte Informationen zur Lebensmittelkette in Bezug auf Equiden den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das die zur Schlachtung bestimmten Equiden begleitet, sollte daher eine Ergänzung dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein. Gemäß Nummer 8 dieses Abschnitts III müssen Lebensmittelunternehmer die Tierpässe überprüfen, die den Equiden beigegeben werden, um sicherzustellen, dass ein Tier nicht von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist. Wenn Lebensmittelunternehmer ein Tier zur Schlachtung annehmen, müssen sie den Pass dem amtlichen Tierarzt übergeben.
(31)
In der Verordnung (EG) 2019/6 sind „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere” durch Verweis auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) definiert. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 112 und 115, sind auf Tierarten anwendbar, die als der Lebensmittelgewinnung dienend gelten, und schließen daher einzelne Tiere mit ein, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber zu einer Art gehören, die in der Union rechtmäßig für die Lebensmittelgewinnung genutzt wird.
(32)
Angesichts der besonderen Lage der Equiden, die als Angehörige einer der Lebensmittelgewinnung dienenden Art geboren werden, die aber nicht alle hauptsächlich zu diesem Zweck gezüchtet werden und in den meisten Fällen nicht ihr ganzes Leben lang von Lebensmittelunternehmern im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) gehalten werden, muss ein Verfahren vorgesehen werden, das eine nahtlose Verbindung zwischen Überprüfungen des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß der vorliegenden Verordnung gewährleistet.
(33)
Die von den Mitgliedstaaten einzurichtende elektronische Datenbank ist daher ebenfalls nützlich für die Überprüfung bestimmter Angaben im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument vor der Entscheidung, einen Equiden für die Schlachtung für den menschlichen Verzehr anzunehmen. Entsprechen die Angaben zum Ausschluss von der Schlachtung in dem einschlägigen Abschnitt des Identifizierungsdokuments nicht den in der elektronischen Datenbank aufgezeichneten Angaben, so sind die Angaben maßgebend, die einen Ausschluss des Tieres von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zur Folge haben, unabhängig davon, aus welcher der beiden Quellen sie stammen.
(34)
Wenn die Identität eines Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, kann es notwendig sein, ihn von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Es ist daher notwendig, Vorschriften festzulegen, die die Dokumentation des Ausschlusses eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr unabhängig von der Verabreichung eines gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandten Arzneimittels ermöglichen.
(35)
Da die Verabreichung eines Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Ausnahme des Falles, dass der Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr aus verwaltungstechnischen Gründen von der zuständigen Behörde angeordnet wird, der einzige Grund für diesen Ausschluss bleibt, sollte es nicht länger notwendig sein, beim Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr eine Gegenzeichnung des Unternehmers, der das Tier hält, vorzusehen.
(36)
Gleichzeitig sollte die Verabreichung eines gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassenen Arzneimittels nur gestattet sein, wenn das Tier anschließend an die Verabreichung des Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurde.
(37)
Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 ist es ebenfalls erforderlich, ein Musterformular für die Aufnahme der Angaben festzulegen, die für die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich sind, die in dem gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgestellten Verzeichnis der Stoffe enthalten sind. Gegenwärtig ist das Verzeichnis von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und der Stoffe, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsoptionen einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben, für die die Wartezeit bei Equiden sechs Monate beträgt, in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission(22) festgelegt.
(38)
Das Format der für die Anwendung des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Angaben, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen, ist auch dafür geeignet, den Aufschub der Schlachtung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden für den menschlichen Verzehr aus verwaltungstechnischen Gründen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in den Fällen zu erfassen, in denen unter strengen Voraussetzungen ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt wird, ohne den Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.
(39)
Die Vorschriften der Richtlinie 96/22/EG des Rates(23) gelten für Nutztiere, einschließlich Equiden, sowie für wild lebende Tiere der genannten Arten, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen wurden. Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ist der Handel mit registrierten Equiden, denen zu tierzüchterischen Zwecken, wie in Artikel 4 der genannten Richtlinie spezifiziert, Tierarzneimittel verabreicht wurden, die Allyltrenbolon oder β-Agonisten enthalten, bereits vor Ablauf der Wartezeit möglich, sofern die Bedingungen für die Verabreichung erfüllt und Art und Zeitpunkt der Behandlung in der Bescheinigung oder dem Pass, die bzw. der für die Tiere mitgeführt wird, vermerkt sind.
(40)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(24) sind unter anderem Bedingungen für den Eingang von Equiden aus Drittländern und ihre Handhabung nach ihrem Eingang festgelegt. Für die Identifizierung von Equiden, die in die Union eingehen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Dreißig-Tage-Regelung festgelegt werden. Da eine beträchtliche Zahl an Pferden in der Union auf befristete Dauer ankommt, sollte der Zeitraum von dreißig Tagen nach dem Abschluss der zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Zollverfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) beginnen.
(41)
Registrierte Pferde fallen für Turniere und Rennen hinsichtlich des Verfahrens für die vorübergehende Verwendung unter die Bestimmungen von Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(26). Diese Bestimmungen ermöglichen unter anderem die Anmeldung der Waren „in anderer Form” , darunter durch das in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte „einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union” .
(42)
Reinrassige Zuchtequiden, die zu Zuchtzwecken in die Union verbracht werden, können dem in Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Verfahren für die aktive Veredelung unterstellt werden, nach dem Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden können, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Das Verfahren für die aktive Veredelung ermöglicht neben anderen Möglichkeiten zum Anschluss dieses Verfahrens, dass die Zuchtpferde und ihr Zuchtergebnis in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder nach dem Ende der Veredelungsvorgänge wiederausgeführt werden können.
(43)
Wenn ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für einen Equiden ausgestellt wird, der aus einem Drittland in die Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, schließt die zuständige Behörde den Equiden nach dem Eingang in die Union von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr aus, falls das Drittland nicht im Beschluss 2011/163/EU der Kommission(27) gelistet ist oder andere Gründe vorliegen, die Genusstauglichkeitsbescheinigung in Nummer II.1.6. der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(28) enthaltenen amtlichen Bescheinigung, die den Equiden zur Grenze begleitet, nicht auszufüllen.
(44)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission(29) sind der Inhalt und die Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden auszustellenden Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Vorschriften für die Eintragung der Angaben über reinrassige Zuchtequiden in die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthaltene Zuchtbescheinigung festgelegt werden.
(45)
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(30) definiert „registrierte Equiden” durch Verweis auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates(31). Da dieser Begriff in der Verordnung (EU) 2016/429 nicht verwendet wird, sollte klargestellt werden, dass dieser Begriff ein Synonym für „registrierter Equide” im Sinn der vorliegenden Verordnung ist.
(46)
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten in dieser Durchführungsverordnung die in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Daten festgelegt werden. Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. Da jedoch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 erst ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission(32) bis zum 27. Januar 2022 weiterhin gelten.
(47)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel und des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(3)

ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S 3).

(7)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(8)

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(9)

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/11855-Laying-down-rules-on-equine-passports

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(15)

http://www.ueln.net

(16)

Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Facilitation of International Competition Horse Movement. OIE — IHSC partnership for safe international movements of competition horses (Erleichterung Internationaler Verbringungen von Turnierpferden. Partnerschaft zwischen der OIE und der IHSC für sichere internationale Verbringungen von Turnierpferden).

https://www.oie.int/en/scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/https://www.oie.int/en/scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/

(17)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(18)

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60).

(19)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(20)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(21)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischem Nutzen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33).

(23)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(24)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(25)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(26)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(27)

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(28)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(29)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1).

(30)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(31)

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42).

(32)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

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