Artikel 28 VO (EU) 2022/128
Aktionspläne für die mehrjährige Leistungsüberwachung
(1) Nach Bewertung der vom Mitgliedstaat im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission einen Aktionsplan vor. In diesem Aktionsplan schlägt der Mitgliedstaat konkrete Abhilfemaßnahmen zur Abstellung der Mängel und zur Ermittlung der Interventionen vor, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, insbesondere was Abweichungen von Etappenzielen betrifft, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt wurden. Die Abhilfemaßnahmen sind so detailliert zu beschreiben, dass die Kommission beurteilen kann, ob der Aktionsplan geeignet ist, die Mängel abzustellen, und schließen gegebenenfalls die Maßnahmen ein, durch die die Leistung der betreffenden Interventionen verbessert werden soll.
(2) Für jede der Abhilfemaßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach der Annahme des Aktionsplans durch die Kommission enden darf. Der Mitgliedstaat legt für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.
(3) Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor.
(4) Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten schriftlich mit, ob der Aktionsplan nach ihrer Auffassung ausreicht, um die Mängel zu beheben, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne unter Verwendung der Muster, die im elektronischen System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung „SFC 2021” gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission(1) zur Verfügung gestellt werden, und berichten innerhalb der Frist für die Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Aktionspläne werden über „SFC2021” vorgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).
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