Artikel 28 VO (EU) 2022/128
Aktionspläne für die mehrjährige Leistungsüberwachung
(1) Nach Bewertung der vom Mitgliedstaat im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission einen Aktionsplan vor. In diesem Aktionsplan schlägt der Mitgliedstaat konkrete Abhilfemaßnahmen zur Abstellung der Mängel und zur Ermittlung der Interventionen vor, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, insbesondere was Abweichungen von Etappenzielen betrifft, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt wurden. Die Abhilfemaßnahmen sind so detailliert zu beschreiben, dass die Kommission beurteilen kann, ob der Aktionsplan geeignet ist, die Mängel abzustellen, und schließen gegebenenfalls die Maßnahmen ein, durch die die Leistung der betreffenden Interventionen verbessert werden soll.
(2) Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Beginn der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit der voraussichtliche Zeitrahmen für die Durchführung des Aktionsplans überprüft werden kann, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.
(3) Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor.
(4) Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten schriftlich mit, ob der Aktionsplan nach ihrer Auffassung ausreicht, um die Mängel zu beheben, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters zum Zeitpunkt der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Aktionspläne. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
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