Artikel 29 VO (EU) 2022/128
Aktionspläne im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen
(1) Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission den Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor. In diesem Aktionsplan schlägt der betreffende Mitgliedstaat konkrete Maßnahmen zur Behebung jedes von der Kommission benannten gravierenden Mangels vor. Die Abhilfemaßnahmen sind angemessen zu beschreiben, damit die Kommission bewerten kann, ob der Aktionsplan zur Abstellung der Mängel ausreicht.
(2) Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit die Fortschrittsindikatoren überprüft werden können, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Etappenziele fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.
(3) Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(4) Nach dem Austausch gemäß Absatz 3 und spätestens zwei Monate nach Erhalt der letzten Mitteilung des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Bewertung. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung aufgrund eines offensichtlich unzureichenden Aktionsplans unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(5) Werden bei der Umsetzung des Aktionsplans keine ausreichenden Fortschritte erzielt oder wurde der Aktionsplan nicht entsprechend der schriftlichen Aufforderung der Kommission vorgelegt, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(6) Bei wiederkehrenden gravierenden Mängeln, die in den Qualitätsbewertungsberichten gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung, wenn im zweiten Jahr in Folge dieselben Mängel festgestellt werden, ohne dass eine Verbesserung der Situation zu verzeichnen ist.
(7) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters über die Fortschritte bei deren Umsetzung. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
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