Artikel 30 VO (EU) 2022/128
Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, durch das gewährleistet wird, dass den Begünstigten für infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen rechtsgrundlos gezahlte Beträge eine Einziehungsanordnung zugeht, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Zahlstelle oder gegebenenfalls die für die Einziehung zuständige Stelle einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument erhalten hat, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Durch das System muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Einziehungsanordnung im Debitorenbuch der Zahlstelle erfasst werden.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen über ein System verfügen, durch das gewährleistet wird, dass die Einziehungsverfahren, einschließlich der Berechnung von Zinsen im Einklang mit den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, sowie die Verrechnung und Eintreibung rechtsgrundlos gezahlter Beträge rechtzeitig eingeleitet und weiterverfolgt werden. Die Weiterverfolgung einer Forderung gemäß dem anwendbaren nationalen Einziehungsverfahren muss sichergestellt und die eingezogenen Beträge müssen rechtzeitig an die Fonds zurückerstattet werden.
(3) Eine zugunsten der Fonds bestehende Forderung wird nur korrigiert, wenn amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt wird, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Abschreibung einer Forderung und die Entscheidung, die Einziehung einer Forderung nicht weiterzuverfolgen, entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften ordnungsgemäß begründen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.