Artikel 31 VO (EU) 2022/128

Einziehung durch Verrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Durchsetzungsmaßnahmen verrechnen die Mitgliedstaaten alle Beträge, die infolge einer bestehenden Unregelmäßigkeit, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlt wurden, mit etwaigen künftigen Zahlungen zugunsten dieses Begünstigten, die von der für die Einziehung der Forderung zuständigen Zahlstelle zu leisten sind.

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