Artikel 32 VO (EU) 2022/128

Inhalt der Jahresrechnungen

(1) Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen Folgendes enthalten:

a)
die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung;
b)
die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug anderer bis Ende des Haushaltsjahres nicht eingezogener rechtsgrundlos gezahlter Beträge als der unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen;
c)
die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien und spezifischen Beitragssätzen. Die jährliche Ausgabenerklärung muss auch Informationen zu eingezogenen Beträgen enthalten. Ist ein Programm oder GAP-Strategieplan abgeschlossen, werden andere nicht eingezogene rechtsgrundlos gezahlte Beträge als die unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;
d)
eine Übersicht über Differenzen — aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien, spezifischen Beitragssätzen und gegebenenfalls Schwerpunktbereichen — zwischen den in den Jahresrechnungen gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 gemeldet wurden, wobei für jede Differenz eine Erklärung vorzulegen ist;
e)
getrennt ausgewiesen die vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu tragenden Beträge im Zusammenhang mit

i)
angefallenen Ausgaben und getätigten Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;
ii)
Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 bis zum 31. Dezember 2022;
iii)
Beihilfen für operationelle Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 5 Absatz 6 bzw. Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) in Bezug auf angefallene Ausgaben und getätigte Zahlungen für Vorhaben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Auslaufen der operationellen Programme oder der Stützungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 durchgeführt werden;
iv)
Einnahmen, die im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet werden, welche die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission(5) genehmigt hat;

f)
eine Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(6) bis zum Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden rechtsgrundlos gezahlten Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen, in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Für Ausgaben gemäß Buchstabe e wird eine Übersicht über die rechtsgrundlos gezahlten Beträge in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt;
g)
einen Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c, e und f des vorliegenden Absatzes genannten einzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen, aufgeführt sind, wobei die unter Buchstabe e genannten Ausgaben in Form einer Tabelle entsprechend Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt werden;
h)
eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Bestände zum Ende des Haushaltsjahres;
i)
eine Bestätigung, dass die Zahlstelle in ihren Büchern die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention verzeichnet;
j)
den Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Interventionen für den EGFL und nach Programmen bzw. Interventionskategorien für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzierungsinstrumente zu nennen sind. Bei den Finanzierungsinstrumenten bezieht sich der Abschlusssaldo auf von der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 als Vorschuss gezahlte Beträge, die von den Mitgliedstaaten weder für Zahlungen an Endempfänger oder zugunsten von Endempfängern verwendet noch für Garantieverträge zurückgestellt oder als Verwaltungsgebühren und -kosten gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgewendet wurden.

(2) Der gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegende jährliche Leistungsbericht wird auf der Grundlage der Jahresrechnungen erstellt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).

(6)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

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