Artikel 33 VO (EU) 2022/128

Übermittlung von Informationen

(1) Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission

a)
alle in den Jahresrechnungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;
b)
den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;
c)
die Stellungnahme und die Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;
d)
die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung;
e)
eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Prüfberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung(EU) 2021/2116, die zusammen mit der Verwaltungserklärung der Zahlstelle gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wird.

Der Mitgliedstaat legt auf Verlangen der Kommission für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 die vollständigen Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten vor, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden. Form und Inhalt der Buchführungsdaten werden von der Kommission genauer festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden der Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Unterlagen werden entsprechend dem von der Kommission gemäß Artikel 25 festgelegten Format und unter den dort festgelegten Bedingungen in elektronischer Form übermittelt.

Diese Unterlagen werden mit einer vorgeschriebenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen.

(3) Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

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