Artikel 34 VO (EU) 2022/128
Aufbewahrung von Buchführungsdaten
(1) Die Belege über die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 abschließt, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(2) Die Belege über die aus dem ELER finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(3) Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig von dem Begünstigten eingezogen und den Fonds gutgeschrieben werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(4) Die Belege für die Outputs, die den im Rahmen des EGFL gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen des ELER gemeldeten Ausgaben entsprechen, werden nach dem Jahr, in dem die abschließenden Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeldet werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(5) Im Falle eines Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen wurde, oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen ist, noch mindestens ein Jahr zur Verfügung der Kommission gehalten.
(6) Die Belege gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind in Papierform und/oder in elektronischer Form zur Verfügung der Kommission zu halten.
Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Unterlagen in nationalen Gerichtsverfahren als Belege für die betreffenden Geschäftsvorgänge zugelassen ist.
Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Abschnitt 3 Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen.
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