Artikel 35 VO (EU) 2022/128
Rechnungsabschluss
(1) Im Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie etwaige Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt.
Für den ELER enthält der im Beschluss über den Rechnungsabschluss festgelegte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch Wiederzuweisung wiederverwendet werden können.
(2) Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.
Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.
Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.
(3) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.
(4) Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchführen will.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.
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