Artikel 36 VO (EU) 2022/128

Leistungsabschluss

(1) Bei der Festlegung, um welche Beträge die Unionsfinanzierung zu kürzen ist, wenn sich herausstellt, dass den Ausgaben kein entsprechender Output im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie in Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 gegenübersteht, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und Feststellungen der bescheinigenden Stelle und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, sofern diese Informationen innerhalb der von der Kommission im Rahmen des Verfahrens für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel bereitgestellt werden.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der von dem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Abschlussunterlagen zu der Auffassung, dass den Ausgaben kein entsprechender Output gegenübersteht, und wird keine hinreichende Begründung dafür vorgelegt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen unter Angabe der ermittelten Differenz mit. In der Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen werden.

Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb einer in der Mitteilung festzusetzenden Frist, die mindestens 30 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung betragen muss. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere

a)
Stellungnahmen und Begründungen zu den festgestellten Differenzen vorlegen;
b)
der Kommission gegenüber nachweisen, dass die tatsächliche Differenz oder der Betrag, dem kein entsprechender Output gegenübersteht, geringer ist als von der Kommission angegeben;
c)
die Kommission über die Abhilfemaßnahmen unterrichten, die er ergriffen hat, um für eine korrekte Berichterstattung über die Outputs zu sorgen oder um sicherzustellen, dass den Ausgaben ein entsprechender Output gegenübersteht, und den Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Maßnahmen mitteilen.

Die Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Die Kommission erlässt nach Bewertung der Begründungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls einen Beschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116, um die Unionsfinanzierung um die Ausgaben zu kürzen, denen für das betreffende Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.

(4) Für den EGFL nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigten Ausgaben entsprechend verringert.

(5) Für den ELER nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, entsprechend verringert.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.

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