ANHANG II VO (EU) 2022/1362

ANFORDERUNGEN UND VERFAHREN FÜR DEN BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS

1.
Vom Fahrzeughersteller einzurichtende Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments
1.1.
Der Fahrzeughersteller richtet die folgenden Verfahren ein:
1.1.1.
Ein Datenverwaltungssystem zur Erschließung von Datenquellen, Speicherung, Verarbeitung und Abfrage der Eingangsinformationen und Eingangsdaten für das Simulationsinstrument und zur Verwaltung von Bescheinigungen in Bezug auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilefamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien. Das Datenverwaltungssystem muss

(a)
die ordnungsgemäße Anwendung von Eingangsinformationen und Eingangsdaten auf bestimmte Fahrzeugkonfigurationen gewährleisten;
(b)
die ordnungsgemäße Berechnung und Anwendung von Standardwerten gewährleisten;
(c)
mittels des Vergleichs von kryptografischen Hash-Dateien überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien mit den Eingabedateien jener Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien übereinstimmen, für die die Zertifizierung erteilt wurde;
(d)
eine geschützte Datenbank für die Speicherung der mit den Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien zusammenhängenden Eingabedateien sowie der entsprechenden Zertifizierungen der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften enthalten;
(e)
die ordnungsgemäße Verwaltung der Änderungen der Spezifikation und der Aktualisierungen von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen gewährleisten;
(f)
die Rückverfolgung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen ermöglichen.

1.1.2.
Ein Datenverwaltungssystem zur Abfrage der Eingangsinformationen und Eingangsdaten und für Berechnungen mittels des Simulationsinstruments und zur Speicherung der Ausgangsdaten. Das Datenverwaltungssystem muss

(a)
die ordnungsgemäße Anwendung der kryptografischen Hash-Daten gewährleisten;
(b)
eine geschützte Datenbank für die Speicherung der Ausgangsdaten enthalten.

1.1.3.
Ein Verfahren zur Nutzung der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie zum Herunterladen und Installieren der neuesten Versionen des Simulationsinstruments
1.1.4.
Geeignete Schulungen für Personal, das mit dem Simulationsinstrument arbeitet
2.
Bewertung durch die Genehmigungsbehörde
2.1.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die unter Nummer 1 genannten Verfahren in Bezug auf den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden.

Bei dieser Bewertung wird Folgendes überprüft:

(a)
die Funktionsweise der Verfahren gemäß den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 und die Anwendung der Anforderung gemäß Nummer 1.1.4;
(b)
die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen des Fahrzeugherstellers;
(c)
die Vollständigkeit der Beschreibung der Daten und der Prozessabläufe von Betriebsphasen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.

Für die Zwecke von Nummer 2.1 Buchstabe a umfasst die Bewertung die Bestimmung der Leistung im Hinblick auf den Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von mindestens einem Fahrzeug, für das die Lizenz beantragt wurde.

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