Artikel 1 VO (EU) 2022/1616

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen stammt oder daraus hergestellt wurde;
b)
die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff zur Verwendung in diesen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff;
c)
die Verwendung in Berührung mit Lebensmitteln von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff sowie von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Stoffen, die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind, und zur Herstellung von Stoffen, die unter Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung fallen, sofern sie für eine spätere Verwendung gemäß der genannten Verordnung bestimmt sind.

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