Artikel 2 VO (EU) 2022/1616

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Abfall” , „Siedlungsabfälle” , „Abfallbewirtschaftung” , „Sammlung” , „Wiederverwendung” , „Recycling” und „nicht gefährliche Abfälle” im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
2.
„Lebensmittelunternehmen” und „Lebensmittelunternehmer” im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
3.
„zuständige Behörden” und „Audit” im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet außerdem der Ausdruck:

1.
„Recyclingtechnologie” eine spezifische Kombination physikalischer oder chemischer Konzepte, Grundsätze und Praktiken, die dazu dienen, einen bestimmten Typ von Abfallstrom, der auf eine bestimmte Weise gesammelt wurde, zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff eines bestimmten Typs und mit einem bestimmten Verwendungszweck zu recyceln, was auch eine Dekontaminierungstechnologie einschließt;
2.
„Dekontaminierungstechnologie” eine spezifische Kombination physikalischer oder chemischer Konzepte, Grundsätze und Praktiken, die Teil einer Recyclingtechnologie sind und deren Hauptzweck darin besteht, Kontaminationen zu beseitigen oder aufzureinigen;
3.
„Recyclingverfahren” eine Abfolge von Teilprozessen, die dazu bestimmt ist, durch eine Vorbehandlung, ein Dekontaminierungsverfahren und eine Nachbehandlung Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff herzustellen, und die auf einer spezifischen Recyclingtechnologie beruht;
4.
„recycelter Kunststoff” Kunststoff, der aus einem Dekontaminierungsverfahren im Rahmen eines Recyclingverfahrens stammt, und Kunststoff, der aus anschließenden Nachbehandlungsprozessen stammt und noch nicht zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff verarbeitet wurde;
5.
„Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff” vollständig oder teilweise aus recyceltem Kunststoff gefertigte Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt in fertigem Zustand;
6.
„Recyclatgehalt” die Menge an recyceltem Kunststoff, die direkt aus einem Dekontaminierungsverfahren im Rahmen eines Recyclingverfahrens stammt und die entweder in weiter nachbehandeltem recycelten Kunststoff oder daraus hergestellten Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff enthalten ist;
7.
„Vorbehandlung” alle der Abfallbewirtschaftung dienenden Vorgänge des Sortierens, Zerkleinerns, Waschens, Mischens oder einer anderweitigen Behandlung von Kunststoffabfällen mit dem Ziel, sie für das Dekontaminierungsverfahren geeignet zu machen;
8.
„Kunststoff-Eingangsmaterial” die bei der Vorbehandlung entstehenden Kunststoffmaterialien, die einem Dekontaminierungsverfahren zugeführt werden;
9.
„Dekontaminierungsverfahren” eine bestimmte Abfolge von Teilprozessen, deren gemeinsamer Hauptzweck darin besteht, mithilfe einer spezifischen Dekontaminierungstechnologie Kontaminationen aus Kunststoff-Eingangsmaterial zu beseitigen, um es für den Lebensmittelkontakt geeignet zu machen;
10.
„zufällige Kontamination” eine auftretende Kontamination in Kunststoff-Eingangsmaterial, die aus Lebensmitteln, aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind und verwendet wurden, aus deren ordnungsgemäßer oder nicht ordnungsgemäßer Verwendung für lebensmittelfremde Zwecke und aus unbeabsichtigtem Vorkommen anderer Stoffe, Materialien und Gegenstände infolge der Abfallbewirtschaftung stammt;
11.
„Nachbehandlung” alle Teilprozesse, die sich an das Dekontaminierungsverfahren anschließen und bei denen das gewonnene Material weiter polymerisiert, anderweitig behandelt und/oder verarbeitet wird, sodass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in fertigem Zustand entstehen;
12.
„Recyclinganlage” die Ausrüstungen, in denen mindestens ein Teil eines Recyclingverfahrens abläuft;
13.
„Dekontaminierungsanlage” spezielle Ausrüstungen, in denen ein Dekontaminierungsverfahren abläuft;
14.
„Recyclingbetrieb” einen Standort, an dem sich mindestens eine Dekontaminierungsanlage befindet;
15.
„Recyclingsystem” eine Vereinbarung zwischen juristischen Personen über die Steuerung von Verwendung, getrennter Sammlung und Recycling von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff mit dem Ziel, zur Erleichterung des Recyclings ihre Kontaminierung zu begrenzen oder zu verhindern;
16.
„Recycler” jede natürliche oder juristische Person, die ein Dekontaminierungsverfahren anwendet;
17.
„Verarbeiter” jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Teilprozesse der Nachbehandlung durchführt;
18.
„Teilprozess” einen Basisvorgang, der Teil eines Verfahrens ist und in dem das Eingangsmaterial eine einzelne Umwandlung oder mehrere Umwandlungen durchläuft, falls diese in Verbindung miteinander ablaufen;
19.
„Herstellungsstufe” einen oder mehrere aufeinanderfolgende Teilprozesse, gefolgt von einer Qualitätsbewertung des auf dieser Stufe entstandenen Materials;
20.
„Charge” eine Menge an Material, die ein und dieselbe Qualität aufweist und unter Verwendung einheitlicher Produktionsparameter auf einer bestimmten Herstellungsstufe erzeugt, gelagert und umschlossen wird, um eine Vermischung mit anderen Materialien oder eine Kontamination auszuschließen, und die mit einer einzigen Produktionsnummer als solche gekennzeichnet ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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