Artikel 3 VO (EU) 2022/1616

Geeignete Recyclingtechnologien

(1) Eine Recyclingtechnologie gilt als geeignet, wenn sie nachweislich in der Lage ist, Abfälle zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff zu verarbeiten, die den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und mikrobiologisch sicher sind.

(2) Recyclingtechnologien werden anhand folgender Eigenschaften unterschieden:

a)
Art, Sammelmethode und Herkunft des Eingangsmaterials;
b)
spezifische Kombination physikalischer und chemischer Konzepte, Grundsätze und Praktiken zur Dekontaminierung dieses Eingangsmaterials;
c)
Art und vorgesehener Verwendungszweck der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff;
d)
Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit der Bewertung und Zulassung von Recyclingverfahren, bei denen diese Technologie zum Einsatz kommt, und die dafür geltenden Kriterien.

(3) Geeignete Recyclingtechnologien sind in Anhang I aufgeführt. Anhang I kann gemäß den Artikeln 15 und 16 geändert werden.

(4) Hängt bei Recyclingverfahren, bei denen eine bestimmte Recyclingtechnologie zum Einsatz kommt, die Erreichung einer ausreichenden Dekontaminierung von der genauen Spezifikation des Eingangsmaterials, der genauen Konfiguration dieser Verfahren oder von den angewandten Betriebsbedingungen ab, und lassen sich diese Spezifikation, Konfiguration oder diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Einführung dieser Technologie nicht in einfachen Regeln festlegen, wird jedes Recyclingverfahren, bei dem diese Technologie zum Einsatz kommt, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Kapitel V, insbesondere Artikel 19 Absatz 1, einzeln zugelassen (im Folgenden „Zulassung” ).

(5) In Anhang I wird festgelegt, ob für eine Recyclingtechnologie einzelne Recyclingverfahren zugelassen werden müssen.

(6) Jede Recyclingtechnologie, die nicht Gegenstand einer Entscheidung über ihre Eignung gemäß Artikel 15 oder 16 war, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuartige Technologie.

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