Artikel 4 VO (EU) 2022/1616

Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff

(1) Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Herstellung die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 erfüllt werden.

(2) Für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff gelten die Anforderungen der Kapitel II, III und V der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gilt nicht für die Kontaminanten im Eingangsmaterial und im Ausgangsmaterial von Dekontaminierungsverfahren, und die Qualität und Reinheit des Eingangs- und Ausgangsmaterials muss der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff werden entweder hergestellt unter Einsatz

a)
einer in Anhang I aufgeführten geeigneten Recyclingtechnologie oder
b)
einer neuartigen Technologie gemäß Artikel 3 Absatz 6, die gemäß Kapitel IV entwickelt wurde.

(4) Werden die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff mit einer geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)
das Recyclingverfahren zur Herstellung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff wurde gegebenenfalls zugelassen;
b)
das Recycling und die Verwendung von recyceltem Kunststoff zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff erfüllen die allgemeinen Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8, ergänzt durch die Spezifikationen und Anforderungen an die Technologie in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 sowie die in der Zulassung festgelegten, vorbehaltlich der spezifischen Ausnahmen in Anhang I Tabelle 1 Spalte 9 und in der Zulassung;
c)
abweichend von Buchstabe b entsprechen das Recycling und die Verwendung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff den allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls den spezifischen Vorschriften für die Technologie gemäß Anhang I, wenn die geeignete Recyclingtechnologie im Rahmen eines Recyclingsystems eingesetzt werden soll.

(5) Werden die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff mit einer neuartigen Technologie hergestellt, müssen die Anforderungen der Artikel 10 bis 13 erfüllt sein.

(6) In dem gemäß Artikel 24 eingerichteten Unionsregister werden folgende Angaben zur Herstellung des recycelten Kunststoffs erfasst:

a)
die Dekontaminierungsanlage, in der der recycelte Kunststoff hergestellt wurde, die Anschrift des Recyclingbetriebs und die Identität des Recyclers, der ihn betreibt;
b)
das angewandte zugelassene Recyclingverfahren, wenn die angewandte geeignete Recyclingtechnologie die Zulassung von Recyclingverfahren erfordert;
c)
die Bezeichnung des verwendeten Recyclingsystems, die Identität der für sein Management zuständigen Stelle und die verwendeten Kennzeichnungen, wenn die angewandte Recyclingtechnologie die Verwendung eines Recyclingsystems erfordert;
d)
die Bezeichnung der neuartigen Technologie, wenn bei der Herstellung des recycelten Kunststoffs eine neuartige Recyclingtechnologie zum Einsatz kommt.

(7) In dem Register gemäß Artikel 24 lautet der Status des für die Herstellung verwendeten zugelassenen Recyclingverfahrens, falls relevant, nicht „ausgesetzt” oder „widerrufen” .

(8) In dem Register gemäß Artikel 24 lautet der Status der für die Herstellung verwendeten Dekontaminierungsanlage nicht „ausgesetzt” .

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