Artikel 5 VO (EU) 2022/1616

Anforderungen an Dokumentation, Anweisungen und Kennzeichnung

(1) Für die einzelnen Chargen von recyceltem Kunststoff und von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff wird ein einziges Dokument oder ein einziges Protokoll über ihre Qualität erstellt, und sie werden mit einer eindeutigen Nummer und der Bezeichnung der Herstellungsstufe, aus der sie stammen, gekennzeichnet.

(2) Der in Verkehr gebrachte recycelte Kunststoff muss von einer Konformitätserklärung gemäß Artikel 29 begleitet werden.

(3) An Verarbeiter gelieferte Behälter aus recyceltem Kunststoff sind zu kennzeichnen. Auf dem Etikett muss sich das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Symbol befinden, gefolgt von:

a)
dem Symbol und der Registriernummer der Dekontaminierungsanlage, in der der recycelte Kunststoff hergestellt wurde, gemäß Artikel 24,
b)
dem Symbol gefolgt von der Chargennummer,
c)
dem Massenanteil des Recyclatgehalts,
d)
dem maximalen Massenanteil des Recyclatgehalts, den die fertigen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die den recycelten Kunststoff enthalten, aufweisen dürfen, wenn dieser weniger als 100 % beträgt, und
e)
dem Symbol nach ISO 7000 mit der Referenznummer 1641, wenn die in Absatz 2 genannte Erklärung zusätzliche Anweisungen enthält.

(4) Die in Absatz 3 genannten Etiketten müssen jederzeit deutlich lesbar und fest an einer sichtbaren Stelle angebracht sein.

Die Mindestschriftgröße auf den Etiketten beträgt mindestens 17 Punkt (6 mm) auf Behältern, deren größte Abmessung kleiner als 75 cm ist, 23 Punkt auf Behältern, deren größte Abmessung zwischen 75 cm und 125 cm liegt, und 30 Punkt auf Behältern, deren größte Abmessung über 125 cm liegt.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Kennzeichnung von in Anlagen oder auf Fahrzeugen fest montierten Behältern entfallen.

(6) Die in Anhang I festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für die Verwendung von Materialien oder Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit einer geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt wurden, sowie gegebenenfalls die in der Zulassung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für die Verwendung von recycelten Materialien oder Gegenständen, die mit einem Recyclingverfahren hergestellt wurden, werden in die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgeschriebene Kennzeichnung von recycelten Materialien oder Gegenständen für Lebensmittelunternehmer oder Endverbraucher aufgenommen.

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