Artikel 6 VO (EU) 2022/1616
Anforderungen an die Sammlung und Vorbehandlung
(1) In der Abfallwirtschaft tätige Unternehmer, die an der Lieferkette des Kunststoff-Eingangsmaterials beteiligt sind, stellen sicher, dass die gesammelten Kunststoffabfälle die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- die Kunststoffabfälle stammen ausschließlich aus Siedlungsabfällen oder aus dem Lebensmitteleinzelhandel oder anderen Lebensmittelunternehmen, wenn sie nur für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt waren und verwendet wurden, einschließlich Abfällen, die im Rahmen eines Recyclingsystems gemäß Artikel 9 Absatz 6 entsorgt wurden;
- b)
- die Kunststoffabfälle stammen ausschließlich von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellt wurden, oder von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden;
- c)
- die Kunststoffabfälle werden getrennt gesammelt;
- d)
- der Anteil von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die sich von dem Kunststoff unterscheiden, für den das Dekontaminierungsverfahren bestimmt ist, einschließlich Verschlüssen, Etiketten und Klebstoffen, anderen Materialien und Stoffen sowie Lebensmittelresten, wird auf ein in den Anforderungen des Recyclers an das Kunststoff-Eingangsmaterial festgelegtes Maß reduziert, das den bisher erreichten Dekontaminierungsgrad nicht beeinträchtigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten Kunststoffabfälle als getrennt gesammelt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- sie bestehen nur aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen und für das Recycling getrennt von allen anderen Abfällen gesammelt wurden;
- b)
- sie werden zusammen mit anderen Verpackungsabfallfraktionen von Siedlungsabfällen oder mit anderen aus Kunststoff, Metall, Papier oder Glas bestehenden Nichtverpackungsfraktionen von Siedlungsabfällen für das Recycling getrennt von Restabfall gesammelt, und die folgenden Anforderungen werden erfüllt:
- i)
- im Sammelsystem werden nur ungefährliche Abfälle gesammelt;
- ii)
- die Sammlung von Abfällen und die anschließende Sortierung werden so gestaltet und durchgeführt, dass die Kontamination der gesammelten Kunststoffabfälle durch Kunststoffabfälle, die die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllen, oder durch andere Abfälle minimiert wird.
(3) Die Kunststoffabfälle werden während der Sammlung und Vorbehandlung durchgehend mithilfe von Qualitätssicherungssystemen kontrolliert. Die Qualitätssicherungssysteme:
- a)
- stellen sicher, dass die Bedingungen und Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt werden;
- b)
- gewährleisten die Rückverfolgbarkeit jeder Charge bis zur ersten Sortierung der gesammelten Kunststoffabfälle und
- c)
- werden von unabhängigen Dritten zertifiziert.
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 sowie Abschnitt B des Anhangs der genannten Verordnung sind in Bezug auf die gute Herstellungspraxis, die Qualitätskontroll- und -sicherungssysteme und die einschlägige Dokumentation entsprechend anzuwenden.
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