Artikel 7 VO (EU) 2022/1616
Anforderungen an die Dekontaminierung
(1) Das dem angewandten Dekontaminierungsverfahren zugeführte Kunststoff-Eingangsmaterial und das Ausgangsmaterial haben den Spezifikationen in Anhang I Tabelle 1 Spalten 3, 5 und 6 für die jeweilige Recyclingtechnologie und gegebenenfalls den in der Zulassung festgelegten spezifischen Kriterien zu entsprechen.
(2) Das Dekontaminierungsverfahren wird gemäß den einschlägigen Spezifikationen und Anforderungen in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 und gegebenenfalls den in der Zulassung festgelegten spezifischen Kriterien durchgeführt. Die Recycler gewährleisten die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.
(3) Die Dekontaminierungsanlage erfüllt die folgenden Anforderungen:
- a)
- sie befindet sich in einem einzigen Recyclingbetrieb, der so gestaltet ist, dass es zu keiner neuen Kontamination von recyceltem Kunststoff oder von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff kommen kann;
- b)
- ihre Konfiguration und Funktionsweise entspricht jener des dabei angewandten Recyclingverfahrens;
- c)
- sie wird so betrieben wie in der gemäß Artikel 26 erstellten Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung beschrieben.
(4) Es ist ein Aufzeichnungsarchiv zur Speicherung von Informationen über die Qualität der einzelnen Chargen gemäß Abschnitt 4.1 der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung zu führen. Die in diesem Archiv gespeicherten Aufzeichnungen werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
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