Artikel 25 VO (EU) 2022/1616
Registrierung von Recyclern und Dekontaminierungsanlagen
(1) Von Recyclern sind die folgenden Verwaltungsanforderungen zu erfüllen:
- a)
- Mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von recyceltem Kunststoff in einer Dekontaminierungsanlage meldet der Recycler der Kommission und der zuständigen Behörde des Hoheitsgebiets, in dem sich die Anlage befindet, die Anlage und entweder die Anschrift des Betriebs, in dem sie sich befindet, oder die Nummer des Betriebs sowie seine eigene Registriernummer, wenn der Recycler bereits registriert ist, die Zulassungsnummer des Recyclingverfahrens, wenn ein zugelassenes Verfahren anwendet wird, und gegebenenfalls die Nummer der geeigneten oder neuartigen Technologie.
- b)
- Nach der Meldung seiner ersten Dekontaminierungsanlage gemäß Buchstabe a teilt der Recycler der Kommission und der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem sich der Hauptsitz befindet, den Namen seines Unternehmens, Kontaktpersonen und die Anschrift seines Hauptsitzes mit.
- c)
- Der Recycler hält eine vollständige Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Anhang II in der Recyclinganlage bereit und legt sie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 vor.
(2) Nach der Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird die Anlage in das Unionsregister eingetragen und der Registrierungsstatus gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g lautet „neu registriert” .
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a enthält einen Verweis auf das zugelassene Recyclingverfahren, auf dessen Grundlage die Dekontaminierungsanlage gegebenenfalls betrieben wird, auf die angewendete geeignete oder neuartige Technologie und, falls zutreffend, auf das Recyclingsystem, dem sie unterliegt.
(4) Der Recycler teilt der Kommission und der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Dekontaminierungsanlage befindet bzw. der Recycler ansässig ist, jede Änderung der gemäß diesem Artikel zur Registrierung übermittelten Informationen mit.
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