Artikel 24 VO (EU) 2022/1616

Unionsregister der Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen

(1) Es wird ein öffentliches Unionsregister für neuartige Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen (im Folgenden „Register” ) eingerichtet.

(2) Im Register wird Folgendes erfasst:

a)
die Bezeichnungen neuartiger Technologien sowie die Namen und Anschriften der Entwickler sowie die URL gemäß Artikel 10 Absatz 2;
b)
die Bezeichnungen der zugelassenen Recyclingverfahren und die Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber sowie die Technologie, auf der jedes Verfahren beruht;
c)
der Zulassungsstatus jedes registrierten Recyclingverfahrens, wobei angegeben wird, ob seine Zulassung ausgesetzt oder widerrufen wurde oder Übergangsbestimmungen unterliegt, sowie das letzte Datum der Änderung des Zulassungsstatus;
d)
der Name des Unternehmens und die Anschrift des Hauptsitzes der Recycler, die eine Dekontaminierungsanlage betreiben;
e)
die Anschriften der Recyclingbetriebe;
f)
Dekontaminierungsanlagen, die von ihnen verwendete Technologie, der Betrieb, in dem sie sich befinden, und gegebenenfalls das von ihnen angewendete zugelassene Verfahren;
g)
der Registrierungsstatus von Dekontaminierungsanlagen, wobei angegeben wird, ob der Status neu registriert, wird geprüft, in Betrieb oder ausgesetzt ist, und das letzte Datum der Änderung dieses Status;
h)
die Bezeichnungen der Recyclingsysteme sowie die Namen und Anschriften der Stelle, die für das Systemmanagement zuständig ist;
i)
die gemäß Artikel 9 Absatz 5 erforderlichen Kennzeichnungen;
j)
gegebenenfalls die gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlichen Informationen;
k)
Querverweise zwischen Technologien, Verfahren, Systemen, Recyclern und Anlagen und Systemen;

(3) Die oben genannten Informationen werden im Register in Tabellen erfasst. Folgenden Einheiten werden eindeutige Nummern wie folgt zugewiesen:

zugelassene Recyclingverfahren erhalten eine Zulassungsnummer des Recyclingverfahrens (RAN — Recycling Authorisation Number);

Recycler erhalten eine Unternehmernummer des Recyclers (RON — Recycler Operator Number);

Dekontaminierungsanlagen erhalten eine Nummer der Recyclinganlage (RIN — Recycling Installation Number);

Recyclingsysteme erhalten eine Nummer des Recyclingsystems (RSN — Recycling Scheme Number);

Recyclingbetriebe erhalten eine Nummer des Recyclingbetriebs (RFN — Recycling Facility Number);

neuartige Recyclingtechnologien erhalten eine neue Nummer der neuartigen Technologie (NTN — Novel Technology Number).

(4) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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