Artikel 23 VO (EU) 2022/1616

Änderung, Aussetzung und Widerruf der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf Initiative der zuständigen Behörden, der Behörde oder der Kommission

(1) Die Behörde bewertet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission nach dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren, das entsprechend gilt, ob die Stellungnahme, die Zulassung eines Recyclingverfahrens und/oder das Recyclingverfahren noch im Einklang mit dieser Verordnung stehen. Die Behörde kann erforderlichenfalls den Zulassungsinhaber anhören.

(2) Bevor ein Ersuchen gemäß Absatz 1 gestellt wird, konsultiert die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Behörde zu der Frage, ob auf der Grundlage der Angaben im Ersuchen eine Neubewertung des zugelassenen Verfahrens erforderlich ist. Die Behörde übermittelt der Kommission und gegebenenfalls dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 20 Arbeitstagen ihren Standpunkt. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass keine Bewertung erforderlich ist, legt sie der Kommission und gegebenenfalls dem ersuchenden Mitgliedstaat eine schriftliche Erklärung vor.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichten Stellungnahme der Behörde kann die Kommission beschließen, die Zulassung zu ändern oder zu widerrufen. Erforderlichenfalls kann das Recyclingverfahren oder der Betrieb bestimmter Dekontaminierungsanlagen ausgesetzt werden, bis die betreffenden Änderungen in den auf dem Verfahren basierenden Recyclinganlagen umgesetzt sind. Der Status der Registrierung im Unionsregister wird entsprechend geändert.

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