Artikel 22 VO (EU) 2022/1616

Antrag des Zulassungsinhabers auf Änderung einer Zulassung

(1) Der Zulassungsinhaber kann einen Antrag auf Änderung der Zulassung eines Recyclingverfahrens stellen.

(2) Die Änderung gemäß Absatz 1 unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 17 bis 20, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Antrag gemäß Absatz 1 ist Folgendes beizufügen:

a)
ein Verweis auf den ursprünglichen Antrag;
b)
technische Unterlagen mit den in Artikel 17 Absatz 5 geforderten Informationen, einschließlich der Informationen der technischen Unterlagen, die bereits mit dem ursprünglichen Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt wurden, aktualisiert mit den Änderungen. Alle Änderungen (Streichungen und Ergänzungen) müssen in den technischen Unterlagen deutlich gekennzeichnet und sichtbar sein;
c)
eine neue, vollständige Zusammenfassung der technischen Unterlagen in standardisierter Form;
d)
mindestens eine vollständige Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung in Bezug auf eine Dekontaminierungsanlage, in der das zugelassene Verfahren angewandt wird, wie sie einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 vorgelegt wurde, und eine aktualisierte Fassung mit allen etwaigen Änderungen, die aufgrund der beantragten Änderung zu erwarten sind.

(4) Betrifft die Änderung die Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten, so teilt der Zulassungsinhaber dies der Kommission vor der Übertragung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten dieses Dritten mit. Zum Zeitpunkt der Übertragung stellt er dem Dritten die betreffende Zulassung, die technischen Unterlagen und alle darin enthaltenen Dokumente zur Verfügung. Dieser Dritte setzt sich unverzüglich per Einschreiben mit der Kommission in Verbindung und erklärt, dass er der Übertragung zustimmt, alle Unterlagen erhalten hat und bereit ist, alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung und der Zulassung zu erfüllen.

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